Nutzungsordnung

Nutzungsordnung der Max Planck Computing and Data Facility

February 08, 2023

§ 1 Geltungsbereich

Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur der Max Planck Computing and Data Facility (MPCDF), bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen und Datenspeichersystemen, der Kommunikationsinfrastruktur und den sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die durch die MPCDF betrieben werden.

 

§ 2 Organisation der MPCDF

(1) Die MPCDF wird als institutsübergreifende Querschnittseinrichtung gemäß § 13 Abs. 2 h) der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft betrieben.

(2) Die Organisation im Einzelnen und die Gremien der MPCDF sind in dem Statut für die "Max Planck Computing and Data Facility” (MPCDF) in der Max-Planck-Gesellschaft niedergelegt.

 

§ 3 Aufgaben der MPCDF

(1) Der MPCDF obliegen gemäß § 1 Abs. 1 ihres Statuts insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anwendungsentwicklung, Algorithmen-Entwicklung und Optimierung für Hochleistungsrechnen in enger Abstimmung mit Wissenschaftlern aus den MPI,
  2. Konzipierung, Entwicklung und Umsetzung von Datenmanagementlösungen für große Datenprojekte in enger Abstimmung mit Wissenschaftlern aus den MPI,
  3. Betrieb inklusive zyklischer Erneuerung eines modernen Hochleistungsrechners,
  4. Betrieb größerer Rechensysteme für MPI,
  5. Betrieb einer adäquaten Dateninfrastruktur einschließlich Langzeitarchivierung.

(2) Die MPCDF ist überdies entsprechend der Vereinbarungen des Leistungskataloges für das IPP für die darin festgelegten Tätigkeiten zuständig.

(3) Darüber hinaus stellt die MPCDF den Internetzugang für Institute im Münchner Raum bereit. Diesbezüglich obliegen der MPCDF insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes des Kommunikationsnetzes,
  2. Koordination des Ausbaus und der Wartung des Kommunikationsnetzes,
  3. Verwaltung der Adress- und Namensräume,
  4. Bereitstellung von Netzwerkdiensten und zentraler Netzwerk-Server.

(4) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Informations- und Kommunikationsnetzes sowie der Datenverarbeitungssysteme und Datenspeichersysteme, die der MPCDF zugeordnet sind, kann der Leiter der MPCDF weitere Regeln für die Nutzung der Dienste und Infrastruktur der MPCDF erlassen.

 

§ 4 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Zur Nutzung der DV-Anlagen und Dienste der MPCDF können zugelassen werden:

  1. Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft einschließlich des IPP,
  2. Mitarbeiter anderer ausschließlich mit öffentlichen Mitteln geförderter gemeinnütziger Forschungseinrichtungen und Universitäten, soweit diese nachweislich für gemeinsam mit den MPI durchzuführende Forschungsprojekte die Einrichtungen und Dienste der MPCDF benutzen müssen und die Nutzungsberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 bei der MPCDF beantragt wird,
  3. Mitarbeiter von Kooperationspartnern der MPCDF zur Zusammenarbeit in Projekten.

(2) Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der MPG.
Eine kommerzielle Nutzung der Einrichtungen und Dienste der MPCDF ist nicht erlaubt.

(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste der MPCDF erfolgt durch Einrichtung einer persönlichen Nutzerkennung nach der Genehmigung durch die jeweils verantwortlichen Direktoren und wird von der MPCDF auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin erteilt.
Die Direktoren der die MPCDF nutzenden Institutionen oder Abteilungen können einen oder mehrere unterschriftsberechtigte Vertreter benennen, die für Mitarbeiter der entsprechenden Institutionen oder Abteilungen die individuellen Nutzungsgenehmigungen beantragen bzw. die entsprechenden Nutzungsanträge elektronisch genehmigen können.
Diese Nutzungsordnung begründet für die einzelnen Mitarbeiter keinen individuellen Anspruch auf eine Nutzungsgenehmigung.

(4) Der Antrag soll unter Verwendung eines von der MPCDF vorgegebenen Formblatts (Online-Formular) erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Antragstellers sowie seinen Status als Angestellter, Gast oder Doktorand,
  2. die Staatsangehörigkeit des Nutzers,
  3. Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens,
  4. Erklärung des Nutzers, auf den DV-Anlagen der MPCDF keine personenbezogenen oder -beziehbaren Daten zu speichern oder zu verarbeiten,
  5. Anerkennung dieser Nutzungsordnung sowie der nach § 3 Abs. 4 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses,
  6. eine Erklärung des Instituts/Abteilungsleiters, dass die Mittel für das beantragte Projekt vorhanden sind,
  7. Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bzw. Kenntnisnahme, wenn die Nutzungsberechtigung als rechtsnotwendig zur Erfüllung eines Vertrages angesehen wird (Art. 6 Abs. 1 DSGVO),
  8. Hinweis des Nutzers auf die Möglichkeiten einer Dokumentation seines Nutzerverhaltens und der Einsichtnahme in seine Nutzerdateien nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung (vgl. § 9).

Weitere Angaben dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Entscheidung über den Zulassungsantrag erforderlich ist oder gesetzliche Vorgaben dies erfordern.

(5) Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. Sie ist zudem an eine natürliche Person gebunden. Nutzungserlaubnisse für Gruppen von Personen werden nicht vergeben.

(6) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechenzeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(7) Aufgrund von Bestimmungen der Ausfuhrbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer gesetzlicher Bestimmungen darf Angehörigen oder Organisationen einiger Länder die Nutzung bestimmter DV-Einrichtungen und Dienste der MPCDF verwehrt werden.

(8) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn:

  1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
  2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der DV-Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
  3. die nutzungsberechtigte Person nach § 8 von der Nutzung ausgeschlossen worden ist,
  4. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben der MPCDF und den in § 4 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist,
  5. die vorhandenen DV-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind,
  6. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden,
  7. anwendbare exportkontrollrechtliche Beschränkungen, insbesondere in Form der Exportkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union entgegenstehen.

(9) Die Nutzungsberechtigung erlischt, wenn

  1. dies vom Nutzer oder dem Institutsvertreter verlangt wird, oder
  2. der Nutzer das Institut verlässt - dies ist der MPCDF durch den Institutsvertreter unverzüglich anzuzeigen, oder
  3. die zeitliche Befristung abgelaufen ist, oder
  4. die Berechtigung entzogen wird, oder
  5. ein Nutzer eine wirksame Einverständniserklärung zurückzieht.

 

§ 5 Datenerhebung und Löschung von Daten

(1) Neben den nach §4 Abs. 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Nutzer-Verwaltung wird auf den Systemen für Hochleistungsrechnen (HPC) und den Datenspeichersystemen die Nutzung durch den jeweiligen Nutzer zu Abrechnungszwecken erfasst und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf einem Accounting-Server gespeichert.

(2) Zur Sicherstellung eines regulären Betriebs werden grundsätzlich auf allen Systemen der MPCDF die betriebssystem-üblichen Log-Daten erhoben. Dabei werden typischerweise Nutzerkennungen, IP-Adressen und Zeitstempel erfasst. Alle Log-Daten werden nur intern gemäß §9 Abs. 6 verwendet.Die Löschung personenbezogener- oder beziehbarer Daten erfolgt zeitnah.

(3) Zur Störungsbeseitigung stellt die MPCDF ein Ticket-System bereit. Alle vom Nutzer dort eingegebenen Daten werden nicht gelöscht, da sie als Wissensdatenbank zur Analyse und Behebung ähnlicher Vorfälle genutzt wird.

(4) Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sämtliche Daten, die auf Ressourcen der MPCDF gespeichert sind, den jeweils für die Speicherung zahlenden Instituten gemäß §12 gehören und keine privaten Daten enthalten.

(5) Der Nutzer hat rechtzeitig vor dem regulären Ablauf seiner Nutzungsberechtigung dafür zu sorgen, seine Daten an sein Institut zu übergeben.

(6) Nach dem Erlöschen der Nutzungsberechtigung werden keine Emails für den Nutzer mehr angenommen. Zudem wird das Konto des Nutzers gesperrt, ohne die zugehörigen Konten-Daten wie zum Beispiel Berechtigungen oder Gruppenzugehörigkeiten zu löschen. Damit wird einerseits verhindert, dass Benutzerkennungen unberechtigt wiederverwendet werden, anderseits wird dem ehemaligen Nutzer bei einer Rückkehr ermöglicht, das alte Konto wieder zu verwenden. Der Nutzer kann eine Löschung durch formlose Aufforderung veranlassen, verliert damit aber die Möglichkeit, das Konto wieder aufleben zu lassen.

(7) Ist die Nutzungsberechtigung eines Nutzers regulär erloschen, werden die Daten in seinem Heimat-Verzeichnis und seine E-Mails, die er nach der Übergabe an sein Institut nicht gelöscht hat noch 6 Monate aufbewahrt, um dem Nutzer oder dem Institut des Nutzers die Möglichkeit zu geben, die Daten auch nachträglich zu übernehmen. Nach 6 Monaten erfolgt die Löschung E-Mails. Daten des Nutzers können systemseitig oder auf Antrag ebenfalls gelöscht werden.

(8) Grundsätzlich gelten die Regeln zum Datenschutz.

 

§ 6 Nutzerausschuss

(1) Der Beirat der MPCDF hat gemäß § 3 Abs. 4 c) des Statut für die "Max Planck Computing and Data Facility” (MPCDF) in der Max-Planck-Gesellschaft einen Nutzerausschuss gegründet.

(2) Der Beirat bestimmt in Rücksprache mit den nutzenden Einrichtungen der MPCDF die Mitglieder des Nutzerausschusses und beruft den Vorsitzenden in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Das IPP entsendet 3 Mitglieder in den Nutzerausschuss.

(3) Der Nutzerausschuss berät den Beirat und die MPCDF und vertritt die Belange der Nutzer der MPCDF.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenspeichersysteme sowie die Informations- und Kommunikationssysteme der MPCDF im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung sowie der nach § 3 Abs. 4 erlassenen Regeln zu nutzen.
Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet,

  1. die Vorgaben der Nutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 4 Abs. 2 zu beachten,
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Einrichtungen der MPCDF stört,
  3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen der MPCDF sorgfältig und schonend zu behandeln,
  4. ausschließlich mit den Nutzungskennungen zu arbeiten, die ihnen im Rahmen der Zulassung zugeteilt worden sind,
  5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Nutzerpasswörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen der MPCDF verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheim zuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das regelmäßig geändert werden muss,
  6. fremde Nutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen,
  7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,
  8. bei der Nutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbes. zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten von der MPCDF zur Verfügung gestellt werden, zu beachten, sowie lizensierte Software nur für Arbeiten in Forschung und Lehre zu benutzen,
  9. von der MPCD bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,
  10. ohne schriftliche Einwilligung der MPCDF keine Eingriffe in die Hardwareinstallation der MPCDF vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern,
  11. ohne schriftliche Einwilligung der MPCDF keine Rechner am Netzwerk zu betreiben, die nicht von der MPCDF oder den eigens damit Beauftragten der Institute administriert werden; Ist ein Rechner am Netzwerk angeschlossen, dürfen Verbindungen zu anderen Netzen nur über den von der MPCDF administrierten Netzanschluss aufgenommen werden; Weitere Anbindungen, z.B. mittels Modem, sind nicht zulässig,
  12. der MPCDF-Leitung auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren,
  13. unnötigen Netzverkehr zu vermeiden; Sofern die MPCDF Proxy-Server für bestimmte Dienste zur Verfügung stellt, müssen diese benutzt werden,
  14. mit Verbrauchsmaterialien sparsam umzugehen,
  15. auf den Systemen der MPCDF keine personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die Belange des Datenschutzes zu wahren sowie ggf. dazu bestehende Betriebsvereinbarungen zu beachten.

(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

  1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
  2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),
  3. Computerbetrug (§ 263a StGB),
  4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB),
  5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),
  6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),
  7. Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).

 

§ 8 Ausschluss von der Nutzung

(1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung der DV-Anlagen und Dienste beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 7 aufgeführten Pflichten, verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
  2. die DV-Einrichtungen und Dienste der MPCDF für strafbare Handlungen missbrauchen oder
  3. der MPCDF oder seinen Trägern durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Vorsitzenden des Benutzerausschusses um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist ihm Gelegenheit zur Sicherung seiner (gesetzeskonformen) Daten einzuräumen.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter der MPCDF entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, insb. wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Beirat der MPCDF auf Antrag des Leiters der MPCDF.
Die Leitung der MPCDF wird in einem solchen Fall der Institution, der der Nutzer zugeordnet ist, unverzüglich Bericht erstatten.
Mögliche Ansprüche der MPCDF aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der MPCDF

(1) Die MPCDF führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Nutzer- und Mailkennungen sowie der Name, Anschrift und Telefonnummer der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die MPCDF die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern der MPCDF rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann die MPCDF die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Die MPCDF ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Nutzerpasswörtern und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Nutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die MPCDF ist berechtigt, zum ausschließlichen Zweck der Datensicherung Kopien der Nutzerdaten anzufertigen ("Backup").
Betriebliche Regelungen ermöglichen es den Nutzern, einzelne Dateien oder Dateibäume vom Backup auszunehmen.

(6) Die MPCDF ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen, sowie
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

Ansonsten gilt Art. 5 Abs. 1 DSGVO.

(7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 7 ist die MPCDF auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist.
In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Nutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(8) Unter den Voraussetzungen von Abs. 7 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telekommunikationsdienste, die die MPCDF zur Nutzung bereithält oder zu denen die MPCDF den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(9) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die MPCDF zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

 

§ 10 Haftung des Nutzers

(1) Für die Haftung und die Freistellungspflichten von Nutzern, die Arbeitnehmer der MPG sind, gelten die arbeitsvertraglich vereinbarten Haftungsregelungen bzw. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze. Für Nutzer, die keine Arbeitnehmer der MPG sind, gelten die nachstehenden Absätze 2 bis 4.

(2) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der MPCDF durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Nutzungsordnung nicht nachkommt.

(3) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung und seines Passwortes an Dritte. In diesem Fall kann die MPCDF vom Nutzer eine entsprechende Entschädigungsleistung verlangen.

(4) Der Nutzer hat die MPCDF von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die MPCDF wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die MPCDF wird dem Nutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen die MPCDF gerichtlich vorgehen.

 

§ 11 Haftung der MPCDF

(1) Die MPCDF übernimmt keine Garantie dafür, dass die DV-Anlagen, Netze und Dienste fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung laufen. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die MPCDF übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die MPCDF haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen es lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die MPCDF nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der MPCDF auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 12 Entgelte und Abrechnungsverfahren

(1) Mit dem Nutzungsantrag erklärt sich die benutzende Institution bereit, sämtliche Kosten zu tragen, die Aufgrund der Genehmigung durch die Inanspruchnahme der Dienste der MPCDF entstehen, da sämtliche Nutzer nur auf ausdrückliche Genehmigung des jeweils zuständigen Direktors zugelassen werden.

(2) Die Kosten für die Nutzung der DV-Einrichtungen und Dienste der MPCDF werden entsprechend der Inanspruchnahme der gesamten Anlage oder Teilen hiervon aus den zugeordneten Betriebskosten berechnet. Zu den Betriebskosten gehören die Aufwendungen für Personal, Betriebsmaterial, Energie, Versicherung, Gerätemieten, Wartungsgebühren sowie Infrastruktur- und Gemeinkosten.

(3) Direkt zuordenbare Kosten, z.B. für den Betrieb von Rechen- oder Speichersystemen nach § 3 Abs. 1 Ziffer d) und e) werden direkt mit den betroffenen Instituten abgerechnet.

(4) Die von der MPCDF ermittelte und vorgeschlagene Kostenaufteilung zur Abrechnung der verschiedenen weiteren Kategorien (Hochleistungsrechnen, Datenspeicherung, etc.) wird vom Beirat jährlich gesichtet und festgelegt.

(5) Die tatsächlichen Kosten der Nutzung der DV-Einrichtungen und Dienste der MPCDF werden jährlich aus den angefallenen Betriebskosten und der anteiligen Inanspruchnahme der DV-Einrichtungen und Dienste der MPCDF gemäß der in Abs. 4 festgelegten und vom Beirat genehmigten Schlüssel ermittelt und den jeweiligen Instituten von der Generalverwaltung der MPG entsprechend in Rechnung gestellt.

 

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